Wann ist eine augenärztliche Untersuchung bei Untersuchungen der Tauglichkeitsklasse 2 erforderlich?
Bei jeder Erneuerungs- und Verlängerungsuntersuchung, wenn die exakte Bestimmung der Refraktionsfehler, die Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, der brechenden Medien, eine
Funduskopie oder der Sehschärfe nicht durch den flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden können.
Bei der Erstuntersuchung, wenn Untersuchungen wie die exakte Bestimmung der Refraktionsfehler, die Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, der brechenden Medien, eine Funduskopie,
die Bestimmung der Augenbeweglichkeit, des Binocularsehens, der Gesichtsfelder, des Farberkennungsvermögens oder der Sehschärfe nicht durch den flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden
können.
Immer bei normabweichenden oder zweifelhaften Befunden.
Immer bei deutlicher Verschlechterung des unkorrigierten Visus, jeglicher Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, dem Auftreten einer Augenerkrankung, einer Augenverletzung oder einer
Augenoperation.